Statuten des Vereins

Schwimmverein Donaukanal



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Donaukanal“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien.



§ 2: Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt das Wiederbeleben der urbanen Schwimmkultur im Wiener Donaukanal. Der Schwimmverein setzt sich für ein selbstverantwortliches Schwimmen im Wiener Donaukanal zur Förderung der innerstädtischen Naherholung ein.

Dabei versteht sich der Verein als inklusiver Raum, der Diversität wertschätzt und fördert – unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Körper oder sexueller Orientierung. Durch das Schwimmen im Donaukanal soll der flüssige Stadtraum als öffentlicher, gestaltbarer und lebenswerter Ort zurückgewonnen werden.

Der Verein sieht sich als Plattform zum Wissens- und Erfahrungsaustausch über die Besonderheiten und Gefahren, die mit dem Schwimmen in städtischen Fließgewässern verbunden sind.




§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.



  1. Als ideelle Mittel dienen
    1. Informationsplattform für den Wissensaustausch
    2. Pflege und Betreuung von Austauschforen und Newsletter
    3. Abhaltung von Vereinsveranstaltungen zur Erfüllung des Vereinszweckes
    4. Durchführung kultureller Veranstaltungen: Ausstellungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen,
    5. Vernetzung von Schwimmer*innen und Personen die sich für das Schwimmen im Donaukanal und in anderen offenen Gewässern interessieren
    6. Förderung des Dialogs rund um die freizeitliche Nutzung von Wasserflächen in der Stadt
    7. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
    8. Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
    9. Vorträge und Versammlungen, Diskussionsrunden, thematische Exkursionen in andere Städte
    10. Pflege von Beziehungen zu Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielen sowie mit politischen Entscheidungsträger*innen

  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Mitgliederbeiträge
  2. Spenden
  3. Sponsorbeiträge, Inseraten- und Werbeeinnahmen
  4. Verkauf vereinseigener Merchandise Artikel und vereinseigener Publikationen
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  6. Schenkungen
  7. Subventionen und Zuwendungen aus öffentlicher Hand




§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche, Außerordentliche (auch: Gönner*innen) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder oder Gönner*innen sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder oder Gönner*innen können alle natürlichen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.




§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Austritt ist immer zum Wechsel des Vereinsjahres möglich. Mitteilung des Austritts muss bis mindestens einen Tag vor der Generalversammlung schriftlich per E-Mail an den Verein erfolgen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Mitglieder,die sich diskriminierend verhalten in Bezug auf Alter, Hautfarbe, Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung, körperliche Fähigkeiten oder Ähnliches, können über Antrag des Vorstands nach Abstimmung bei einer Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 und 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.




§ 8: Vereinsorgane



Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der erweiterte Vorstand (§ 14), die Rechnungsprüfer*innen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).






§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.  Eine ordentliche Generalversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Es ist aber möglich, die Generalversammlung einmal jährlich durchzuführen.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss einer/eines oder beider Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch einer/eines oder beider Rechnungsprüfer*innen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in (Abs. 2 lit. e).
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen. Anträge zur Generalversammlung können jederzeit eingebracht werden.
  3. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  4. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führen die Vorstandsmitglieder alternierend.




§ 10: Aufgaben der Generalversammlung



Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.








§ 11: Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus Kassier*in und deren/dessen Stellvertreter*in und zusätzlich mindestens zwei und maximal elf Personen, die sich Arbeitsbereiche und Funktionen untereinander aufteilen und sich gegenseitig vertreten. Insgesamt besteht der Vorstand somit aus minimal vier und maximal 13 Personen. Der Vorstand ist nach Möglichkeit geschlechterparitätisch zu besetzen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands ist unbestimmt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird von den Vorstandsmitgliedern schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Konsensprinzip. Wird kein Konsens erreicht, wird der Beschluss über eine einfache Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vereinsältesten den Ausschlag.
  7. Die Moderation und die Protokolle des Vorstands führen die Vorstandsmitglieder alternierend.
  8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Sollte die Zahl der Vorstandsmitglieder durch den Rücktritt unter die Mindestzahl von vier sinken, wird dieser Rücktritt erst mit der Wahl oder Kooptierung eines/einer Nachfolger*in wirksam.




§ 12: Aufgaben des Vorstands



Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.





§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen sowie rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von vier Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) sind Kassier*in und deren/dessen Stellvertretung sowie zwei weitere Personen, die vom Vorstand bestimmt werden, vertretungsberechtigt. Diese können aus dem Vorstand oder erweiterten Vorstand sein.

  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung

  1. Die Vorstandsmitglieder führen die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands alternierend.

  1. Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Beträge bis 150€ kann die/der Kassier*in selbständig freigeben. Höhere Beträge müssen vom Vorstand freigegeben werden.

  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Kassiers*in ihre Stellvertreter*innen.









§ 14: Erweiterter Vorstand



  1. Der erweiterte Vorstand ist fakultativ.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus Personen, die sich im Verein engagieren und in zum Beispiel einem der folgenden Anliegen Verantwortung übernehmen möchten:
    1. Community
    2. StammFisch
    3. Wasserqualität
    4. Swim-Stops
    5. Sicherheit
    6. Schwimmparade
    7. Kunst im öffentlichen Raum
    8. International Relations
    9. Merch
    10. Social Media
    11. Pressearbeit
    12. Lokalpolitische Arbeit
    13. Research und Förderanträge

  1. Weitere Rollen sind möglich und können bei der Generalversammlung festgelegt werden. Es müssen nicht alle Positionen belegt werden.

  2. Die unter §14, Abs. 2 genannten Rollen können von Personen aus dem Vorstand und von ordentlichen Mitgliedern des Vereins übernommen werden.

  3. Ordentliche Mitglieder können sich für den erweiterten Vorstand bewerben oder werden vom Vorstand in den erweiterten Vorstand eingeladen. Die Entscheidung für die tatsächliche Besetzung liegt beim Vorstand.

  4. Die Ernennung in den erweiterten Vorstand kann während der Generalversammlung sowie laufend während des Jahres passieren.

  5. Die Personen, welche diese Rollen übernehmen und nicht im Vorstand sind, können in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

  6. Der Kommunikationsfluss zwischen Vorstand und erweiterten Vorstand wird durch Absprache festgelegt.




§ 15: Rechnungsprüfer*innen

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.



§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.




§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.



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